Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

Prüfungsschema

  • Wirtschaftsgut (WG) des Anlage- oder Umlaufvermögens

  • Scheidet gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus

    • In Folge höherer Gewalt
    • In Folge eines behördlichen Eingriffs oder
    • Zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs
  • Innerhalb der vorgeschriebenen Frist Anschaffung/Herstellung eines ErsatzWG (Funktionsgleichheit erforderlich), dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die aufgedeckten stillen Reserven gemindert werden.
  • Aufnahme des WG in ein laufend zu führendes Verzeichnis
  • Ersatzbeschaffungsrücklage bilden, wenn Ersatzbeschaffung geplant oder zu erwarten ist

Ein bis zwei Jahre R 6.6 (4) EStR bzw. bei WG i.S.d. §6b (1) EStG vier bis sechs Jahre

Schulte + Kahlen PartG mbB - Steuerberater aus Osnabrück - Beratung

Steuereffekte

  • Bei einem durch höhere Gewalt verursachten Schadensfall kann dem Steuerpflichtigen eine Entschädigungszahlung zur Beschaffung eines neuen WG zur Verfügung stehen, ohne versteuert zu werden

  • Durch Bildung einer Rücklage wird der Gewinn neutralisiert

  • Rücklage der Ersatzbeschaffung muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn
  • Absicht der Ersatzbeschaffung aufgegeben oder
  • Reinvestition nicht innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt wird
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Vorteile

  • Entschädigung kann ungeschmälert zur Wiederbeschaffung des Ersatz WG verwendet werden

  • Erlaubt die Übertragung der bei einem Gebäude aufgedeckten stillen Reserven auf Grund und Boden, sofern die Übertragung auf das Gebäude nicht möglich ist (R 6.6 (3) S. 3 EStR)

Nachteile

  • Ersatzbeschaffung des WG trifft den Steuerpflichtigen unvorbereitet

  • Schulden und sonstige passive Ansätze sind bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen (§103 (1) und §109 BewG). Dieses wird jedoch bei den Rücklagen für die Ersatzbeschaffung und bei der Rücklage nach §6b EStG durchbrochen, indem in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen nicht abzugsfähig sind (§103 (3) BewG)

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