Wirtschaftsgut (WG) des Anlage- oder Umlaufvermögens
Scheidet gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus
Ein bis zwei Jahre R 6.6 (4) EStR bzw. bei WG i.S.d. §6b (1) EStG vier bis sechs Jahre
Bei einem durch höhere Gewalt verursachten Schadensfall kann dem Steuerpflichtigen eine Entschädigungszahlung zur Beschaffung eines neuen WG zur Verfügung stehen, ohne versteuert zu werden
Durch Bildung einer Rücklage wird der Gewinn neutralisiert
Entschädigung kann ungeschmälert zur Wiederbeschaffung des Ersatz WG verwendet werden
Erlaubt die Übertragung der bei einem Gebäude aufgedeckten stillen Reserven auf Grund und Boden, sofern die Übertragung auf das Gebäude nicht möglich ist (R 6.6 (3) S. 3 EStR)
Ersatzbeschaffung des WG trifft den Steuerpflichtigen unvorbereitet
Schulden und sonstige passive Ansätze sind bei der Bewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen (§103 (1) und §109 BewG). Dieses wird jedoch bei den Rücklagen für die Ersatzbeschaffung und bei der Rücklage nach §6b EStG durchbrochen, indem in der Steuerbilanz gewinnmindernd gebildete Rücklagen nicht abzugsfähig sind (§103 (3) BewG)